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AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Stand vom März 2020)
I. Allgemeines

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden auf alle Lieferungen und Leistungen der Firma Informatica Systemhaus
Rücker GmbH (Informatica) Anwendung, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
 
II. Lieferumfang und Lieferfrist
1. Der Lieferumfang wird durch schriftliche Auftragsbestätigung der Informatica bestimmt.
2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller
gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand
das Lager der Informatica verlassen hat.
4. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung
sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens der Informatica liegen, z. B. Betriebsstörungen,
Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des
Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten.
Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse.
Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von der Informatica nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits
vorliegenden Verzuges entstehen. Von der Informatica werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen
dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.
5. Teillieferungen sind innerhalb der von der Informatica angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den
Gebrauch daraus nicht ergeben.
 
III. Annullierungskosten
Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann die Informatica unbeschadet der Möglichkeit, einen
höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages
entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens
vorbehalten.
 
IV. Verpackung und Versand
Verpackungen werden Eigentum des Bestellers und von der Informatica berechnet. Porto- und Verpackungsspesen werden
gesondert in Rechnung gestellt. Die Wahl der Versandart erfolgt nach bestem Ermessen.
 
V. Abnahme und Gefahrenübergang
1. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen.
2. Bleibt der Besteller mit der Annahme des Kaufgegenstandes länger als vierzehn Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige
vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so ist die Informatica nach Setzung einer Nachfrist von weiteren vierzehn
Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer
Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb
dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.
3. Die Gefahr geht mit der Annahme des Liefergegenstandes auf den Besteller über. Erklärt der Besteller, er werde den
Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des
Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Besteller über.
 
VI. Gewährleistung
1. Die Informatica übernimmt in der folgenden Weise die Haftung für Mängel an den Liefergegenständen:
a) Während eines Zeitraumes von sechs Monaten nach Übernahme des Liefergegenstandes hat der Besteller einen Anspruch
auf Beseitigung von Fehlern (Nachbesserung). Kann die Informatica einen ihrer Gewährleistungspflicht unterliegenden Fehler nicht beseitigen oder sind für den Besteller weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar, so kann der Besteller anstelle der Nachbesserung Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen.
b) Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern, die durch normalen Verschleiß, äußere Einflüsse,
Bedienungs- oder Wartungsfehler entstehen. Die Gewährleistung entfällt dann, wenn der Besteller EDV-Anlagen in ihren wesentlichen Bestandteilen selbst oder durch Dritte veränderte. Das gilt dann nicht, wenn der Besteller nachweist, dass der Gewährleistungsfall auch ohne diese Veränderungen eingetreten wäre und sie die erforderlichen Arbeiten nicht wesentlich erschweren.
2. Wegen weitergehender Ansprüche und Rechte haftet die Informatica nur in den Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
3. Gewährleistung der Informatica bei Installations- und Wartungsleistungen:
a) Die Informatica haftet bei Installations- und Wartungsleistungen nach den Gewährleistungsregeln des Werkvertrags beziehungsweise des Werklieferungsvertrags. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate.
b) Maßnahmen der Instandhaltung, Instandsetzung oder Pflege erhalten die Betriebsbereitschaft. Die Informatica garantiert
aber nicht für eine störungsfreie Funktionsweise der EDV-Anlage. Die Informatica haftet auch nicht für ausgebliebene Leistungsergebnisse des Einsatzes von EDV-Anlagen, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden und Folgeschäden.
c) Die Informatica haftet nicht für Mängel, die auf Fehler im Pflichtenheft, fehlerhafte Informationen, Unterlagen oder
Materialien des Auftraggebers zurückgehen.
d) Weiterhin haftet die Informatica nicht für die Wiederbeschaffung von Daten. Etwas anders gilt nur dann, wenn der Besteller seiner Schadensminderungspflicht entsprach und die Daten mit vertretbarem Aufwand aus maschinenlesbarem Material rekonstruiert werden können.
f) Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden, die auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften beruhen. Sie begrenzen auch nicht die Haftung nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte.
 
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Die Informatica behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur Zahlung vor.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Informatica zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
3. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch die Informatica gilt nicht
als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch die Informatica schriftlich erklärt wird. Bei Verwendung gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus folgendes:
4. Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt der
Informatica jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen der Informatica und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar
unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Informatica, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichtet sich die Informatica, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der
Fall, kann die Informatica verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die
Abtretung mitteilt.
5. Werden die Liefergegenstände mit anderen, der Informatica nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt die Informatica das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für die Informatica.
6. Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller die Informatica unverzüglich davon zu benachrichtigen und ihr alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf das Eigentum der Informatica hinzuweisen.
 
VIII. Haftung aus Delikt
Schadensersatzansprüche aus Delikt sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht. Dies gilt auch bei Handlungen von Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen der Informatica.
 
IX. Zahlungsbedingungen
1. Der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Liefergegenstandes zur Zahlung fällig.
2. Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Wechselentgegennahme bedarf immer einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung mit der Informatica. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet. Sie sind sofort in bar zu zahlen.
3. Verzugszinsen berechnet die Informatica mit 3% p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz/Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Informatica eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist oder wenn der Besteller eine geringere Belastung nachweist.
4. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen,
ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von der Informatica nicht anerkannten Gegenansprüche des Bestellers nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.
 
X. Gerichtsstand
1. Gerichtsstand ist Gießen.
2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.
 
XI. Sonstiges
1. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit der Informatica geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Zustimmung.
2. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.